Prüfungsordnung DTK PO 2017
Schweißarbeiten:10. Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK)
Prüfungszeitraum: Keine Fristen zu beachten
Zulassungsvoraussetzungen: Nur Hunde die älter als ein Jahr sind, Schussfestigkeitsnachweis
Meldezahl: Maximal 8 Hunde je Richtergruppe
Melde- und genehmigungspflichtig: Mit Terminmeldekarte zur Veröffentlichung im DER DACHSHUND oder Internet. Letzter Abgabetermin DH: 1. des
Vormonats, Internet: 1 Monat (DH: Doppelausgaben beachten!) Schweißart, getropft oder getupft, ist anzugeben.
Richter: Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als
dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.
A. Allgemeines
1. Zum geregelten Ablauf der Prüfung und zur Pflege des Brauchtums sollten Jagdhornbläser nicht fehlen.
2. Auf Schnee dürfen keine Fährten gelegt werden. Schneit es nach dem Fährtenlegen, kann die Prüfung durchgeführt werden, wenn der Fährtenverlauf nicht erkennbar ist.
3. Bei Schweißprüfungen dürfen Fährtenkundige, deren Angehörige, Lebenspartner und Personen, die mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft wohnen, keine Hunde führen.
4. Zur Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeit können bestandene Schweißprüfungen entsprechend der landesgesetzlichen Bestimmungen erweitert werden. Das Leistungszeichen erhält den Zusatz JBN (Jagdlicher Brauchbarkeitsnachweis für Schalenwildreviere).
5. Die Schweißprüfung SchwhK kann mit einer weiteren Schweißprüfung gekoppelt werden. Diese müssen klar getrennt sein und müssen getrennt gemeldet werden.
Maximal 8 Hunde je Richtergruppe sind erlaubt.
B. Anforderungen an das Revier
1. Waldrevier mit mindestens einer Schalenwildart als Standwild.
2. Prüfungen in Waldgebieten unter 20 ha Größe je Fährte sind unzulässig.
C. Der künstliche Wundfährtenverlauf
1. Am Anfang der Wundfährte ist der Anschuss (jagdnah) zu markieren und mit der Fährtennummer zu versehen.
2. Am Anschuss ist der Anschussbruch zu stecken und die Fluchtrichtung zu markieren (Fährtenbruch).
3. Die Länge der Fährte, in der drei Haken mit Wundbetten sein müssen, beträgt 1.000 bis 1.200 m. Im Fährtenverlauf dürfen Schwierigkeiten wie Bäche, Gebüsch und Wege nicht umgangen werden.
4. Der Mindestabstand zur nächsten Fährte soll 150 m betragen.
5. Der Anschuss und die Haken mit Wundbetten sind mit Schnitthaaren zu versehen und deutlich zu markieren.
6. Am Ende der Fährte ist die Fährtennummer anzubringen.
7. Der Fährtenverlauf ist zu beschreiben bzw. unauffällig für den Hundeführer zu markieren. Der Abstand der Markierungen richtet sich nach der Übersichtlichkeit des Revierteils.
8. Übersichtlicher Fährtenverlauf, damit die Richter die Arbeitsweise des Hundes und die Zusammenarbeit des
Gespannes gut verfolgen können.
9. Werden in einem Revier wiederholt Schweißprüfungen durchgeführt, so ist der Fährtenverlauf jedes Mal zu ändern.
D. Vorbereitung der Fährten zur Prüfung
1. Nach Möglichkeit soll Wildschweiß verwendet werden oder das Blut dem Wildschweiß ähnlich aufbereitet sein. Chemische Zusätze, mit Ausnahme von Kochsalz oder Natrium-Zitrat, sind nicht erlaubt.
Die vorgesehene Schweißart, insbesondere Schwarzwildschweiß, ist bei der Ausschreibung der Prüfung anzugeben und bei der Prüfung zu verwenden. Schwarzwildschweiß darf nicht mit Blut oder Wildschweiß vermischt werden.
2. Für eine Fährte darf höchstens ¼ Liter Schweiß verwendet werden.
3. Die Fährten müssen über Nacht stehen.
4. Die Schweißfährten werden einheitlich getropft oder getupft, dies muss immer in der Richtung vom Anschuss zum Ende erfolgen.
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a) die getropfte Fährte
Der Fährtenleger und zwei Helfer begeben sich zum Anfang der Fährte. Hier wird mit Schweiß und Schnitthaar der „Anschuss“ hergerichtet.
Ein Helfer entfernt die Orientierungsmarkierungen von der Vorderseite der Bäume. Der Fährtenleger tropft möglichst mit durchsichtiger Flasche die Schweißfährte.
An jedem Haken ist ein Wundbett anzulegen und mit Schweiß und Schnitthaaren, auszustatten.
b) die getupfte Fährte
Es wird ein Stock oder Ähnliches benötigt, an dem ein Schaumgummistück ca. 5 x 2 cm befestigt wird.
In einem Gefäß wird ein ¼ Liter Schweiß mitgeführt. Bei Bedarf wird der Tupfer eingetaucht und der Boden/Bewuchs betupft.
E. Tag der Prüfung
1. Am Ende jeder Fährte wird das Stück Schalenwild abgelegt, ersatzweise kann auch eine frische oder aufgetaute Decke/Schwarte abgelegt werden.
2. Das Stück/Decke/Schwarte wird von einem Helfer aus der Deckung heraus bewacht und nach Abschluss der jeweiligen Arbeit zum Ende der nächsten Fährte gebracht.
3. Nach Beendigung der Arbeit sind die Fährtenkennzeichnungen und Markierungen zu entfernen.
F. Auswahl der Arbeit
1. Dem Führer des Hundes ist es freigestellt, welche Art der Schweißarbeit er wählt.
- Reine Riemenarbeit
- Totverbellen
- Totverweisen.
Vor Beginn der Prüfung muss die Arbeitsart dem Prüfungsleiter und den Richtern angezeigt werden.
2. Beim Totverweisen und Totverbellen muss ein Richter unter Wind versteckt den Hund und das Stück beobachten können.
G. Freisuche mit Totverbellen
Der Hund muss 750 m der Fährte am Riemen arbeiten. Auf Anordnung der Richter wird der Hund geschnallt und muss die Fährte bis zum niedergelegten Stück halten und es, ohne Zuruf, verbellen, bis der Führer herangekommen ist.
H. Freisuche mit Totverweisen
Der Hund muss 750 m der Fährte am Riemen arbeiten. Auf Anordnung der Richter wird der Hund geschnallt und muss die Fährte bis zum niedergelegten Stück halten, schnell zurückkommen und den Führer frei zum Stück führen.
Der Führer hat den Richtern vor Beginn der Prüfung anzugeben, woran er erkennt, dass der Hund gefunden hat.
I. Grundsätzliches zur Bewertung
1. Der Hund hat in der Hauptsache Riemenarbeit zu leisten. Er muss am mindestens 6 m langen, in ganzer Länge abgedockten Schweißriemen und gerechter Schweißhalsung oder -geschirr zum Stück führen.
2. Die Richter haben die Art, wie sich der Hund beim Anschuss und Halten der Rotfährte benimmt, wie er sich
gelegentlich selbst verbessert, zu beobachten.
3. Das Vor- und Zurückgreifen auf der Fährte ist dem Führer gestattet. Der Führer muss dies begründen.
4. Hat der Führer Schweiß gemeldet und verbrochen, so muss er beim Abkommen und selbstständigem
Zurückgreifen (ohne Abruf) auf die vorher gemeldete Schweißstelle zurückgeführt werden.
5. Wiederholtes selbstständiges Abtragen führt zu Punktabzug, ggf. zum Nichtbestehen der Prüfung, selbst wenn das Stück gefunden wurde.
6. Ist ein Hund abgekommen, sollte ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich selbstständig zu
verbessern. Aus diesem Grund sollen die Richter ihn nicht vor einer Entfernung von etwa 70 m nach dem Abkommen zurückrufen. Das Abkommen von ca. 70 m von der Fährte gilt nicht rechtwinkelig sondern von dort ab, wo die Verbindung zur Fährte verlorengegangen ist. Hier ist der Hund im Bereich des Fährtenverlaufs erneut anzusetzen.
7. Die Richter und weitere Begleiter dürfen nicht erkennen lassen, dass der Hund abgekommen ist.
8. Um die Prüfung zu bestehen, darf ein Hund zweimal mit Abruf von der Fährte abkommen.
9. Bei nicht ausreichender Leistung ist die Arbeit abzubrechen.
10. Die Arbeitszeit sollte 1 ½ Stunden nicht überschreiten.
11. Übermäßiges, nicht gezügeltes Tempo, ist prädikatsmindernd.
J. Bewertung der Arbeiten
1. Die Bewertung erfolgt nach Fachwert- und Leistungsziffern.
Festgesetzte Fachwertziffern:
a) Arbeitsweise auf der Rotfährte Fachwertziffer 10